Naturschutz 

 

"Das Ziel des Lebens ist ein Leben im Einklang mit der Natur"

Zenon von Kition
 
 
Liebe Kundinnen und Kunden, im Interesse der Natur legen wir Ihnen ans Herz, mindestens die folgenden Regeln der Regierung Unterfranken zur Fränkische Saale einzuhalten.
Alle notwendigen Informationen zum Bootswanderweg auf der "Fränkischen Saale" finden Sie unter folgenden Link: Naturpark Rhön
 
Für alle Bootswanderer ist folgendes zu beachten:

 

 

Verordnung

über die Regelung des Gemeingebrauchs an der Fränkischen Saale und ihren Nebengewässern vom 11. August 2000 (RABl Nr. 14/00, Seite 115)
in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Juni 2009 (RABl Nr. 11/2009, Seite 86) Nr. 55.1-4539.00-1/99

 

§1 Verordnungszweck

Zweck dieser Verordnung ist es, den von Wasserwanderern und Naherholungssuchenden bevorzugt aufgesuchten und von der Natur besonders reichhaltig ausgestatteten Lebensraum der Fränkischen Saale und ihrer Nebengewässer nachhaltig zu sichern.

 

§2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Fränkische Saale und ihre Nebengewässer im Bereich der Landkreise Bad Kissingen, Main-Spessart und Rhön-Grabfeld, insbesondere Brend, Lauer, Milz, Schondra, Sinn, Steinach, Streu und Thulba.

(2) Weitergehende Regelungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere auf Grund von Verordnungen nach dem Naturschutzrecht, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

 

§3 Beschränkung des Gemeingebrauchs
Das Befahren der Fränkischen Saale und ihrer Nebengewässer wird wie folgt beschränkt:
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung dürfen nur kleine Fahrzeuge (Boote) verwendet werden. Als solche gelten: Kanus, Kajaks, Kanadier, Schlauchboote, Ruderboote. Die Boote dürfen höchstens vier Plätze haben, nicht länger als 6,00 Meter und nicht breiter als 1,10 Meter sein. 

(2) Ganzjährig dürfen nicht befahren werden
a) die Fränkische Saale im Oberlauf von der Quelle bis zur Einstiegstelle unterhalb der St 2445 in Bad Neustadt a.d. Saale;
b) die Fränkische Saale im Bereich der mit einem Schild nach Anlage 2 markierten Wehranlagen; diese Wehranlagen sind an den dafür vorhandenen
Umsetzstellen zu umgehen;
c) die Mäander von Aschach und Gräfendorf;
d) alle Nebengewässer der Fränkischen Saale mit Ausnahme der Lauer ab Niederlauer bis zur Mündung, der Sinn im Landkreis Main-Spessart;
auf § 2 Abs. 2 wird hingewiesen.

(3) Ganzjährig ist das Befahren der Fränkischen Saale und ihrer Nebengewässer vom 01.03. bis 31.07. in der Zeit von 18:00 Uhr bis 7:00 Uhr,
ansonsten in der Zeit von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr verboten, ausgenommen der Stadtbereich Gemünden a. Main von der Mündung in den Main
bis Fluss-km 1,6 oberhalb des Wehres.

(4) Rafting- und Floßfahrten sowie das Zusammenkoppeln mehrerer Boote sind verboten.

(5) Das Ein-und Aussetzen eines Bootes ist an den unter Nummer 2b genannten Wehranlagen nur an den dafür vorgesehenen Umsetzstellen zulässig.

 

§4 Bootsveranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit mehr als 12 Booten sind verboten. Jede organisierte, gewerbliche Bootsveranstaltung ist dem zuständigen Landratsamt mindestens zwei, frühestens vier Wochen vor Fahrtantritt anzuzeigen. Als organisierte Bootsveranstaltung gilt jede Veranstaltung, bei der Boote gemeinsam an- oder abtransportiert werden oder zu der sich die Teilnehmer vorher auf eine gemeinsame Fahrt verabredet haben.

(2) Keine Veranstaltung, im Sinne dieser Verordnung, ist das Bereithalten von Mietbooten am Gewässer. Hierfür ist eine Genehmigung nach dem Bayerischen Wassergesetz erforderlich.

(3) Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1, Satz 1 bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung.

 

§5 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Die Beschränkungen in § 3 gelten nicht für Fahrten mit Wasserfahrzeugen der Wasserwirtschaftsbehörden, der Fischereiberechtigten in Ausübung der Fischerei sowie für Einsätze und genehmigte Übungs-und Ausbildungsvorhaben der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden und Organisationen.

(2) Im Übrigen kann das zuständige Landratsamt von den Beschränkungen in § 3 im Einzelfall eine stets widerrufliche Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck dieser Verordnung und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.